Allgemeine Geschäftsbedingungen MÜNTER STUBEN Eventlocation - Felsengarten
Kunde genannt als Veranstalter.
Betreiber der Münter Stuben Eventlocation genannt als Betreiber.
Verantwortlich für die Münter Stuben Eventlocation ist Lara Helmig als Inhaberin.
- Geltungsbereich:
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung der Location: Felsengarten, Felsenterasse, Felsennest und der Eventküche, sowie der angeschlossen Infrastrukturräume.
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betreibers.
- Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
- Die Münter Stuben, Vilsgasse 36, 93183 Kallmünz. Die Location ist für max. 55 Personen ausgelegt.
- Vertragsabschluss, -partner, -haftung
- Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Betreibers an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
- Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Betreiber Name, Adresse, Telefonnummer(n), E-Mail-Adressen und ggf. Name und Sitz der Firma mitzuteilen.
- Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
- Der Betreiber haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, den Betreiber rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen
- Die Anlage ist nur über einen Treppen Zugang möglich, der Betreiber übernimmt keine Haftung zum Betreten der Anlage...
- Leistungen, Preise, Zahlung
- Der Betreiber ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und des Betreibers zugesagten Leistungen zu erbringen.
- Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Betreibers zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Betreibers an Dritte.
- Die vereinbarten Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht inkludiert.
- Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 3 Monate, und erhöht sich der dem Betreiber allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.
- Rechnungen des Betreibers ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug der Betreiber berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Anzahlung: 50 % des budgetierten Umsatzes nach Auftragsbestätigung. Restzahlung inkl. aller evtl. anfallenden Extraleistungen: fällig 10 Tage nach Stellung der Endrechnung.
- Rücktritt des Betreibers
- Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer des Betreibers gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsdrohung nicht geleistet, so ist der Betreiber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung entsprechend Punkt 5 zu verlangen.
- Ferner ist der Betreiber berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls: * höhere Gewalt oder andere des Betreibers nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen * Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (Person des Veranstalters oder Zweck) gebucht wurden * der Betreiber begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von den Betreiber in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Betreibers zuzurechnen ist. * ein Verstoß gegen "Geltungsbereich Absatz 1.2" vorliegt.
- Der Betreiber hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen den Betreiber außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Betreibers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
- Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)
- Bei Rücktritt des Veranstalters ist der Betreiber berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
- Soweit Speisen- und Getränkeumsätze vereinbart sind, werden diese bei Stornierung anteilig wie folgt in Rechnung gestellt: Mitteilung später als 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 30% Mitteilung später als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50% Mitteilung später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 70% War für das Menü/Buffet und Getränke noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü oder Buffet zzgl. Getränke des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten
- Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen.
- Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, des Betreibers der eines höheren Schadens vorbehalten.
- Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
- Der Veranstalter teilt dem Betreiber spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl schriftlich mit.
- Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer gegenüber der vertraglichen Vereinbarung um höchstens 10%, so wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinaus gehenden Reduzierungen werden folgende Anteile des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes bzw. der vereinbarten Miete in Rechnung gestellt: Mitteilung später als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 30% Mitteilung später als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50% Mitteilung später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 70%
- Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist der Betreiber berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
- Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Betreiber mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Betreibers. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Steht aufgrund der Erhöhung der Teilnehmerzahl kein geeigneter Raum zur Verfügung, so gilt dies als Rücktritt des Veranstalters gemäß Punkt 5.
- Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Betreibers die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das der Betreiber zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß §315 BGB in Rechnung stellen.
- Mitbringen von Speisen und Getränken
- Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Betreiber.
In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. - Der Betreiber schließt jegliche Haftung hinsichtlich etwaiger nachteiliger gesundheitlicher Folgen beim Auftraggeber und/ oder Teilnehmern an seiner Veranstaltung, etwa wegen der Zutaten (z.B. Unverträglichkeit hinsichtlich eines Nahrungsmittels und/ oder seiner Bestandteile) oder wegen des Zustandes der mitgebrachten Lebensmittel (etwa mangelnde Lebensmittelhygiene, Befall mit Keimen), ausdrücklich aus. Der Veranstalter stellt den Betreiber bereits heute von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.
- Technische Einrichtungen und Anschlüsse
- Soweit der Betreiber für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
- Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Betreibers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Betreibers gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit der Betreiber diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Betreiber pauschal erfassen und berechnen.
- Störungen an von dem Betreiber zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Betreiber diese Störungen nicht zu vertreten hat.
9. Nutzung der Location:
1. Die Art der Feier ist vorab dem Betreiber mitzuteilen und von diesem zu genehmigen.
Der Veranstalter ist verantwortlich für die Veranstaltung und hat selber anwesend
zu sein.
2. Ausdrücklich untersagt sind:
a) das Rauchen innerhalb der Räumlichkeiten sowie in den Infrastrukturräumen ist nicht gestattet.
b) das Anbringen von Reißnägeln, Nägeln, Klebestreifen etc. an Wänden, Türen usw.
c) die Verwendung von Lautsprecheranlagen außerhalb der geschlossenen Räume nach 22.00 Uhr
d) das Abbrennen von Feuerwerk usw. (weder im noch vor dem Gebäude)
e) das Aufstellen von Möbeln im Flur und Treppenbereich
f) das Verlegen der Party auf die Felsenterrasse oder Felsennest nach 22.00 Uhr. Aus Rücksicht auf die Anwohner; die Musik ist auf Zimmerlautstärke zudrosseln.
g) Jedwede Feier ist spätestens um 22.30 Uhr zu beenden. Ausnahmen gilt es abzusprechen. Seit 2015 gilt das Mindestlohngesetz. Dadurch sind wir verpflichtet, Ruhe- und Arbeitszeiten unseres Personals genau zu dokumentieren. Das zwingt uns nunmehr, die Sperrstunde auf 22:30 Uhr festzulegen. Sollten Sie um 22.30 Uhr die Location nicht verlassen haben, so buchen wir jede angefangene Servicestunde mit € 30,00 € pro Servicekraft. Bitte bedenken Sie, dass nach Ihrem Fest unser Arbeitstag noch lange nicht vorüber ist.
h) In den Innen Räumen dürfen keine Kerzen vom Veranstalter ohne Absprache mit dem Betreiber aufgestellt werden.
3. Gut zu wissen:
a) Eltern haften für Ihre Kinder
b) Hunde sind vorab anzumelden
c) Die Location ist nicht Behinderten gerecht, dies gilt in der Planung zu beachten
d) Sie möchten einen eigenen Kuchen mit bringen, gerne: Für mitgebrachte Kuchen und Torten berechnen wir ein Tellergeld von € 3,00 Euro pro Person. In diesem Fall übernehmen wir keine Haftung.
e) Für eigenen Wein und Sekt berechnen wir ein Korkgeld von € 10,00 Euro pro Flasche.
f) Wir behalten uns vor, Fotos Ihrer Veranstaltung für unsere Werbezwecke zu verwenden. Mit Vertragsschließung stimmen sie dieser Nutzungsvereinbarung zu.
- Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
- Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Der Betreiber übernehmen keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Der Betreiber übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Betreiber ist berechtigt dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Betreiber abzustimmen.
- Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf der Betreiber die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Betreiber für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Betreiber der eines höheren Schadens vorbehalten.
- Haftung des Veranstalters für Schäden
- Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
- Der Betreiber kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
- Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte usw.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA Gebühren usw.) direkt zu bezahlen. Sollten dennoch Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber geltend gemacht werden, so stellt der‚ Veranstalter die den Betreiber gegenüber den Anspruchsinhabern frei.
- Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Münter Stuben, Regensburg.
- Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Münter Stuben. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Münter Stuben, Regensburg.
- Es gilt deutsches Recht.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.